Auf Grund der oben getroffenen Feststellungen und unabhängig allfälliger anderer vertraglichen Vereinbarungen lehnt der Unternehmer jede Haftung für allfällige direkte und indirekte Schäden (unabhängig ob gesundheitlicher oder finanzieller Natur) ab, die bei Bewohnern, Benutzern des Bauobjektes, anderen Betroffenen oder Dritten in Folge der Arbeiten an asbesthaltigen Materialien möglicherweise auftreten werden. Ebenfalls lehnt der Unternehmer jede Haftung für Asbestsanierungen und andere Massnahmen im Bauobjekt ab, die als Folge der Arbeiten des Unternehmers notwendig werden. Ausgenommen von dieser Haftungsbeschränkung sind Schäden, die auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Handeln zurück zu führen sind.
Darüber hinaus lehnt der Unternehmer jedoch jegliche Haftung für Schäden ab, welche durch die Bauherrschaft beigezogene Dritte, verursacht werden. Dies gilt auch dann, wenn die Hilfspersonen durch den Unternehmer beigezogen werden.